| 1. |
Der Verein ist
Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5
Abs. 1 Nr. 5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der
beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen
Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr. |
| 2. |
Die vom Verein zu
wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Funktion des
Marketing in den Unternehmen. Marketing umfasst alle
Unternehmensaktivitäten, die auf den Markt und die Kunden ausgerichtet
sind. |
| 3. |
Der Verein ist nicht
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die
Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner
Mitglieder gerichtet. |
| 4. |
Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
|
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§ 3 Aufgaben des Vereins |
| 1. |
Der Verein verfolgt
seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung und
Weiterentwicklung des Marketing in Wirtschaft, Gesellschaft und
relevanter Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung
und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein. |
| 2. |
Der Verein gibt den im
Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die
Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge,
Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen. |
| 3. |
Der Verein fördert die
Weiterbildung von Führungsnachwuchskräften im Marketing. Zu diesem
Zweck kann ein Juniorenkreis eingerichtet werden. |
| 4. |
Der Verein ermöglicht
den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und die Beratung und
Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen
Angelegenheiten. |
| 5. |
Der Verein führt in
Erfüllung des Vereinszwecks Veranstaltungen durch, die der Funktion und
Zielsetzung des modernen Marketing in wirtschaftlicher,
wirtschaftspolitischer und sozialer Bedeutung gerecht werden. |
| 6. |
Der Verein sorgt für
die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung neuer Mitglieder
und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen. |
|
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§ 4
Mitgliedschaft |
| 1. |
Die Mitglieder des
Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaften),
Firmen und Institutionen (Firmenmitgliedschaften) sein. Persönliches
Mitglied kann werden, wer führend, leitend oder lehrend im Bereich
Marketing tätig ist oder eine marktorientierte Führungsaufgabe
wahrnimmt. Firmenmitgliedschaften können markt- und kundenorientierte
Unternehmen und Institutionen erwerben, die sich der Weiterentwicklung
des Marketing in besonderem Maße verpflichtet fühlen. |
| 2. |
Weiterhin können
Bewerberinnen und Bewerber, die im Marketing-Club tätig sind, und das
40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine so genannte
Juniorenmitgliedschaft erwerben. Der Status als Juniormitglied endet
mit Ablauf des Jahres, in dem das Juniormitglied sein 40. Lebensjahr
vollendet. |
| 3. |
Studierende können
ebenfalls die Clubmitgliedschaft erwerben. Die studentische
Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Studierende das
Studium abschließt, spätestens das 27. Lebensjahr vollendet. |
| 4. |
Ehemalige Aktive, die
das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr im aktiven
Berufsleben stehen, können eine Seniorenmitgliedschaft beantragen. |
| 5. |
Unternehmen und
Institutionen können im Rahmen einer Firmenmitgliedschaft namentlich
zu benennende Mitarbeiter entsenden, die den Kriterien von Abs. 1 und
Abs. 2 entsprechen. Über die Anzahl der im Rahmen von
Firmenmitgliedschaften zu benennenden Personen entscheidet der
Clubvorstand. Die Firmenmitgliedschaft gewährt eine Stimme in der
Mitgliederversammlung. |
| 6. |
Die Mitgliedschaft wird
durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der
Vorstand. |
|
|
|
|
§ 5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
|
| 1. |
Alle Mitglieder des
Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei
der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. |
| 2. |
Die Mitglieder sind
berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu
nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen
des Marketing. |
| 3. |
Jedes Mitglied kann
Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr
Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied
übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über
Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein. |
| 4. |
Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die
Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine
Aufnahmegebühr erhoben wird. Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist im
voraus zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. |
| 5. |
Die neben den
Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind
regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen. |
|
|
|
|
§ 6 Ende der Mitgliedschaft |
| 1. |
Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt oder Ausschluss sowie bei persönlicher
Mitgliedschaft durch Tod oder Verlust der nach § 4 Abs. 1, 2 und 3
geforderten persönlichen Eigenschaften, bei Firmenmitgliedschaften auch
durch Auflösung der Gesellschaft. |
| 2. |
Der Austritt kann nur
mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich
erklärt werden. |
| 3. |
Der Ausschluss eines
Mitgliedes kann vom Vorstand mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere: |
|
a. |
Ein Verhalten, das
im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs
steht oder sein Ansehen gefährdet. |
|
b. |
Grobe oder
wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. |
|
c. |
Nichtzahlung des
Jahresbeitrags, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung
länger als 6 Monate im Rückstand ist. |
|
d. |
Wenn ein
Junior-Mitglied trotz Aufforderung durch den Vorstand keinen Antrag
gemäß § 4 Abs. 1 gestellt hat. |
| 4. |
Der
Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen
Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. |
| 5. |
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert
der von ihnen geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurück. Über das
restliche Vereinsvermögen wird gemäß § 13 verfügt. |
|
|
|
|
§ 7
Organe des Vereins |
| 1. |
Die Organe des Vereins
sind: |
|
a. |
die
Mitgliederversammlung, |
|
b. |
der Vorstand, |
|
c. |
der Beirat. |
| 2. |
Die Organe des Vereins
sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen
Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen
Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren. |
| 3. |
Die Organe sind
ehrenamtlich tätig. |
|
|
|
|
§ 8 Mitgliederversammlung |
| 1. |
Mindestens einmal
jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. |
| 2. |
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des
Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von 3/4 des Vorstands
oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung
einer Mitgliederversammlung fordert. |
| 3. |
Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der
Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels. Jede
satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. |
| 4. |
Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. |
|
|
|
| § 9 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
|
| 1. |
Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende
Angelegenheiten: |
|
a. |
Wahl des
Präsidenten, des Vorstands und des Beirats |
|
b. |
Entgegennahme des
Geschäftsberichts und der Jahresrechnung |
|
c. |
Entlastung des
Präsidenten, Vorstands und Beirats |
|
d. |
Verabschiedung des
Haushaltsplans |
|
e. |
Festsetzung der
Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren |
|
f. |
Entscheidung über
die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss |
|
g. |
Änderung der
Satzung |
|
h. |
Auflösung des
Vereins (§ 13) |
|
|
|
| § 10 Vorstand |
| 1. |
Der Vorstand besteht
aus dem Präsidenten und mindestens drei Vizepräsidenten
einschließlich geschäftsführendem Vorstandsmitglied und
Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern abzugeben. |
| 2. |
Der Vorstand entscheidet in
allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung und des Beirats unterliegen. Er leitet die
gesamte Tätigkeit des Vereins. |
| 3. |
Der Präsident leitet
die Versammlungen und Sitzungen der Organe; im Falle seiner Verhinderung
wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten. |
| 4. |
Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. |
| 5. |
Die Amtszeit des
Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden
Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest
der Amtsdauer ein Mitglied des Beirats berufen. |
| 6. |
Der Vorstand bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. |
|
|
|
| § 11 Beirat |
| 1. |
Der Beirat besteht aus
mindestens drei Mitgliedern. |
| 2. |
Die Amtszeit des
Beirats beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. |
| 3. |
Der Beirat hat die
Aufgabe, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu
beraten. |
|
|
|
| § 12 Juniorenkreis |
| 1. |
Ein Juniorenkreis kann
als Ausschuss des Vereins für alle gemäß § 4 Abs. 2 und 3 der
Satzung geführten Mitglieder gebildet werden. |
| 2. |
Die Leitung des
Juniorenkreises obliegt dem Junioren-Ausschuss. Diesem gehören an der
Sprecher des Juniorenkreises und mindestens zwei Stellvertreter, die
von den Mitgliedern des Juniorenkreises gewählt werden. |
| 3. |
Der Junioren-Ausschuss
ist für die Veranstaltungen des Juniorenkreises verantwortlich, die
auf die Weiterbildung der Nachwuchskräfte im Marketing ausgerichtet
sind. |
| 4. |
Der Sprecher des
Juniorenkreises kann der Mitgliederversammlung zur Wahl in den Beirat
oder Vorstand des Marketing-Clubs vorgeschlagen werden. |
| 5. |
Die Aufnahme von
Juniormitgliedern in den Marketing-Club erfolgt durch den Vorstand.
Der Junioren-Ausschuss kann Bewerber zur Aufnahme empfehlen. |
|
|
|
| § 13
Auflösung, Aufhebung,
Wegfall des Vereinszwecks |
| 1. |
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden. |
| 2. |
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Regelung des § 6 Abs.
5 an den Deutschen Marketing-Verband e. V., Düsseldorf, der es für die
bisherigen Vereinszwecke oder durch eines seiner Mitglieder
marketingspezifisch verwenden kann. Insbesondere soll durch den Einsatz
des Vermögens die Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung
gefördert werden. |